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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der  TFT GmbH, Erlenhöhe 5, 66871 Konken

gültig ab 01.01.2022

 

I. Allgemeines                                                                                                                                                                                                                          Allen Lieferungen und Leistungen der Fa. TFT GmbH, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.                                                

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen – insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner – sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der TFT GmbH, gültig. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen seitens der TFT GmbH, bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch die TFT GmbH. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Bei ständigen Geschäftsbedingungen gelten diese Bedingungen, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf.
Eine Einholung baupolizeilicher und sonstiger behördlicher Genehmigungen obliegt dem Kunden.
Verbraucher i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i. S. der Geschäftsbedingungen können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.

 

II. Preise und Angebote                                                                                                                                                                                                              

Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug ab Werk, zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Montage, Verpackung, Transport und Versicherungskosten werden gesondert berechnet, sofern nicht Anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Aufstellung oder Montage gegen besondere Berechnung sind wir berechtigt, die entsprechenden Zuschläge für Über- und Feiertagsstunden gesondert in Rechnung zu stellen. Eine vom Kunden verschuldete Wartezeit, sowie die Erledigung von Sonderwünschen während der Montage sind besonders zu vergüten.

 

III. Lieferung, Leistungstermine

Für die Lieferzeit ist die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferwoche maßgebend. Liefer- und Leistungstermine, sowie Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von der TFT GmbH, im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefer- und Leistungstermine, sowie Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, terroristische Anschläge, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen der verzögerten Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer der TFT GmbH, gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von der TFT GmbH, zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der TFT GmbH, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

 

IV. Gewährleistung

Die TFT GmbH, gewährleistet Unternehmern für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, dass die gelieferte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, soweit nicht das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TFT GmbH, und bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels.
Der Gewährleistungszeitraum verringert sich bei gebrauchter Ware auf 6 Monate.
Ist der Kunde Verbraucher und liegen die Voraussetzungen eines Verbrauchgüterkaufes vor, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, soweit auch hier nicht das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TFT GmbH, und bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleibt unberührt.
Der Kunde wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so hat der Kunde, sofern er Unternehmer i. S. von § 1 dieser AGB ist, diesen Sachmangel gegenüber der TFT GmbH, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nach Wahl der TFT GmbH, die gelieferte Ware zur Mangelbeseitigung am Lieferort bereitzuhalten oder an die TFT GmbH, zurückzusenden.
Verbraucher müssen der TFT GmbH, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich ist hierbei der Zugang der Unterrichtung bei der TFT GmbH.
Der Kunde gibt der TFT GmbH, zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Die TFT GmbH, ist berechtigt, die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen in Teillieferungen / -leistungen auszuführen. Die Zahlungsfristen, die unter dem Absatz Preise genannt wurden, gelten entsprechend. Der Kunde verpflichtet sich, bei Stornierung eines Auftrages oder Vornahme einer Bestelländerung, die zu einer Verzögerung der Auslieferung führt, auf Verlangen der TFT GmbH, 5% des betreffenden Auftragswertes zum Ausgleich der für die TFT GmbH, entstandenen Kosten zu entrichten, falls er die Stornierung oder Bestelländerung später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin veranlasst.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die TFT GmbH, berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die TFT GmbH, gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die TFT GmbH, gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Kunden gegen die TFT GmbH, und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Den Unternehmer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Den Verbraucher trifft die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und bei gebrauchten Gütern die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände übernehmen wir die Gewährleistung für 12 Monate.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die TFT GmbH, lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über,
a) wenn die Ware zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt wurde. Im Falle von Gattungsschulden ist eine ausdrückliche Mitteilung der Aussonderung entbehrlich. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von der TFT GmbH, gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Installation, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt. 


VI. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die TFT GmbH, behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der TFT GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die TFT GmbH, auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Kunde kann an den gelieferten Produkten durch den Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die TFT GmbH, Miteigentümer der neuentstandenen Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsware der TFT GmbH. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunde eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur an Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der TFT GmbH, hinweisen und die TFT GmbH, unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an die TFT GmbH, schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung / Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung / Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die TFT GmbH, kann dem Abnehmer des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die TFT GmbH, nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

 VII. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Kunden nach diesem Art. VII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß Art. IV. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Im Falle der Nichtannahme unserer Lieferung innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen.
In allen Fällen, in welchen wir berechtigt sind, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, sind wir berechtigt, als entgangenen Gewinn 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Uns bleibt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vorbehalten, dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer als der pauschalisierte Schaden entstanden ist.
Gleiches gilt für den Fall der Kündigung durch den Kunden nach § 649 BGB. In diesem Fall sind wir berechtigt als pauschale Abgeltung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 30 % der Nettovertragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Uns bleibt die Geltendmachung von Ansprüchen für darüberhinausgehende Leistungen und Aufwendungen vorbehalten, dem Kunden bleibt nachgelassen darzulegen, dass tatsächlich geringere Leistungen und Aufwendungen erbracht wurden.
Entsprechendes gilt für den Fall der Kündigung durch uns nach § 643 BGB.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, für Lagerung pauschal 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jeden Monat geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

 

VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der TFT GmbH. 

Die TFT GmbH, ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

 

IX. Abtretungsverbot

 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen.  


 X. Verbindlichkeit des Vertrages                                                                                                                                                                                           Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. 

 

 

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